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   OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22 (S)   

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https://dejure.org/2023,1038
OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22 (S) (https://dejure.org/2023,1038)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2023 - 1 Ws 151/22 (S) (https://dejure.org/2023,1038)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - 1 Ws 151/22 (S) (https://dejure.org/2023,1038)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 26.10.2011 - 1 Ws 424/11

    Kriterien zur Abgrenzung von Strafaufschub und Strafunterbrechung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Die Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung steht wie die Entscheidung über Vollstreckungsaufschub im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (vgl. KG Berlin, NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes einer Strafunterbrechung ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (vgl. OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).

    Zu berücksichtigen ist auch, welche konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen im Vollzug aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Verurteilten zu erwarten sind und ob die damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung zumutbar sind (vgl. OLG Celle, StraFo 2011, 524).

    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz, StraFo 2003, 434; OLG Celle, StraFo 2011, 524; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 -).

  • BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Strafunterbrechung nach §

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne eine Unterbrechung des Vollzuges vonstattengehen können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 2 Ws 555/13 -).
  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Die Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung steht wie die Entscheidung über Vollstreckungsaufschub im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (vgl. KG Berlin, NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes einer Strafunterbrechung ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (vgl. OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).
  • KG, 05.12.2013 - 2 Ws 555/13

    Strafunterbrechung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne eine Unterbrechung des Vollzuges vonstattengehen können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 2 Ws 555/13 -).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2014 - 2 Ws 24/14

    Erledigung einer Unterbringung in Entziehungsanstalt wegen fehlender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Die Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung steht wie die Entscheidung über Vollstreckungsaufschub im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (vgl. KG Berlin, NStZ 1994, 255) und kann gerichtlich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 24/14 v. 11.2.2014), also darauf, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Versagungsgrundes einer Strafunterbrechung ausgeht und auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht (vgl. OLG Celle 1 Ws 424/11 v. 26.10.2011 - StraFo 2011, 524).
  • OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Zwischen beiden Maßnahmen besteht auch ein erheblicher sachlicher Unterschied, der es ausschließt, die Vorschriften über den Aufschub auf die Unterbrechung (oder umgekehrt) entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz, StraFo 2003, 434; OLG Celle, StraFo 2011, 524; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 -).
  • OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03

    Strafvollstreckung, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Aufschub der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22
    Wird die beantragte Unterbrechung der Vollstreckung versagt, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde Ausführungen enthalten über die aktuelle Schwere der Erkrankung, die Dauer und die Art und Weise einer erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie über die Erwartung des Fortbestands der Erkrankung (vgl. OLG Jena, ZfStrVo 2004, 298 f.).
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